Geschäftsordnung der Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie e.V. (VAAM)

I. Wahl des Präsidiums

Die Wahl des Präsidiums findet in den Jahren mit ungerader Zahl statt. Wahlvorschläge aus dem Kreise der Mitglieder, die von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern zu unterschreiben sind, müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingehen. Das Amt des 2. Vizepräsidenten übernimmt im Regelfall der bisherige Präsident. Wenn mehr als ein Wahlvorschlag zur Abstimmung vorliegt, muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Das neu gewählte Präsidium übernimmt sein Amt am Tag nach der Wahl.

II. Wahl des Beirates

Jeweils drei der sechs Mitglieder des Beirates werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Der Vorstand benennt die Fachrichtungen, aus denen Beiratsmitglieder gewählt werden sollen, und macht Wahlvorschläge. Diese können auch aus dem Kreis der Mitglieder 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Schriftführer eingereicht werden; sie müssen von drei Mitgliedern unterschrieben sein. Alle Vorschläge werden auf der Mitgliederversammlung mündlich und anschließend dort den Wählern mitgeteilt. Die Wahl erfolgt auf einem Stimmzettel, welcher die Namen der Vorgeschlagenen getrennt nach den benannten Fachrichtungen enthält. Aus jeder Fachrichtung darf höchstens ein Name angekreuzt werden. Die Stimmzettel werden in Gegenwart von zwei Mitgliedern der Gesellschaft ausgezählt. Stimmzettel sind ungültig, wenn innerhalb einer Fachrichtung mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist. Die gültigen Stimmen werden gezählt. Als gewählt gelten diejenigen, die in ihrer Fachrichtung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt der Gewählte die Wahl ab, gilt derjenige als gewählt, der in der gleichen Fachrichtung die nächstgrößte Zahl von Stimmen erhalten hat. Eine Woche nach der Auszählung der Stimmen treten die neugewählten Beiratsmitglieder ihr Amt an. Bei Tod oder Rücktritt eines Beiratsmitgliedes soll derjenige, der bei dessen Wahl die nächstgrößte Stimmenzahl erhalten hat, an dessen Stelle treten. Wiederwahl ist zulässig.

III. Ehrenmitgliedschaft

Personen, die die Gesellschaft und ihren Wirkungsbereich in hervorragender Weise gefördert haben, können vom Vorstand auf einstimmigen Beschluß zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Mitglieder entscheiden über diesen Vorschlag online mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Mitglieds- und Tagungsbeiträgen befreit.

IV. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Jahresbeiträge fristgerecht und für die Vereinigung kostenfrei zu entrichten. Im Regelfall erfolgt die Beitragszahlung bei Vorliegen einer gültigen Einzugsermächtigung mittels Abbuchung. Wählt das Mitglied einen anderen Zahlungsweg, kann das Präsidium eine angemessene Bearbeitungsgebühr zusätzlich zum Beitrag erheben.

Änderungen der postalischen Adressen und der Bankverbindung sind dem Sekretariat oder der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Nachteile und entstehende Kosten aufgrund verspäteter oder fehlender Änderungsmitteilungen gehen zu Lasten des Verursachers.

V. Einrichtung von Fachgruppen

Mitglieder der Gesellschaft mit besonders spezialisiertem fachlichen Interesse können sich innerhalb der Gesellschaft zu Fachgruppen zusammenschließen. Der Antrag auf Einrichtung einer Fachgruppe muß von mindestens 25 ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden und ist an den Präsidenten zu richten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Einrichtung von Fachgruppen für vier Jahre mit einfacher Mehrheit. Eine Verlängerung der Dauer für jeweils weitere vier Jahre ist auf begründeten Antrag durch den Vorstand möglich. Die Fachgruppen können Symposien abhalten und innerhalb von Tagungen der VAAM ihr Spezialgebiet vertreten. Die Vertretung der Fachgruppen nach außen ist Angelegenheit der VAAM bzw. ihres Präsidiums. Den Fachgruppen wird jeweils ein vom Präsidium festgesetzter fester Betrag für ihre Aktivitäten zur Verfügung gestellt, der mit Zustimmung des Schatzmeisters in das jeweils nachfolgende Jahr übertragen werden kann. Die Mitglieder der Fachgruppen wählen auf einer Mitgliederversammlung oder online aus ihrer Mitte - jeweils auf 2 Jahre - eine/n Sprecher/in der Gruppe und seine/n Stellvertreter/in, was durch das Präsidium der VAAM zu bestätigen ist. Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Sprecher der Fachgruppen berichten über deren Aktivitäten im Vorstand und in der Mitgliederzeitschrift oder im Tagungsband der Jahrestagung der VAAM.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung einer Fachgruppe und auf begründeten Antrag von mindestens 25 ordentlichen Mitgliedern einer bestehenden Fachgruppe kann diese in eine Gemeinsame Fachgruppe mit einer thematisch ähnlich ausgerichteten Fachgruppe einer anderen Fachgesellschaft übergeleitet werden. Der Vorstand der VAAM entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag. Die Mitglieder der Gemeinsamen Fachgruppe wählen aus ihrer Mitte auf einer Mitgliederversammlung oder online - jeweils auf 2 Jahre – eine/n Sprecher/in der Gruppe und seine/n Stellvertreter/in, wobei beide Fachgesellschaften repräsentiert sein sollten. Sprecher/in und Stellvertreter/in sind durch das Präsidium der VAAM zu bestätigen. Bei Bedarf können weitere Mitglieder der Fachgruppe in die Leitung gewählt werden. Gemeinsame Fachgruppen haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Fachgruppen der VAAM.

VI. Veranstaltung von Symposien

Neben den Jahrestagungen veranstaltet die Gesellschaft auf Antrag Symposien. Anträge auf Symposien müssen mindestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin vom Vorstand genehmigt werden. Der Vorstand beauftragt ein Mitglied mit der Vorbereitung, Duchführung und wissenschaftlichen Leitung. Der wissenschaftliche Leiter ist bei der Gestaltung des Programmes frei, muß sich jedoch der Zustimmung des Präsidiums versichern, wobei der finanzielle Rahmen speziell der Genehmigung des Schatzmeisters bedarf.

VII. Mitgliedschaft in Dachverbänden

Die Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie (VAAM) kann als Fachgesellschaft nationalen und internationalen Dachverbänden beitreten. Sie wird in deren Gremien durch eine/einen oder mehrere Delegierte/Delegierten vertreten, der/die vom Vorstand ernannt wird/werden. Enthält die Tagesordnung einer Verbandssitzung Punkte, die für die VAAM besondere Bedeutung haben, so handeln die Delegierten im Einvernehmen mit dem Präsidium, dessen Meinung sie vorher einholen.

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes den Beginn oder das Ende einer Mitgliedschaft in einem Dachverband mit einer Zweidrittelmehrheit.

VIII. Anträge von Mitgliedern

Anträge aus dem Kreise der Mitglieder, über die auf der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen werden soll, müssen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie mindestens 2 Monate zuvor dem Präsidenten schriftlich eingereicht worden sind. Der Präsident kann später eingehende Anträge zurückstellen, wenn er der Ansicht ist, daß die Beschlußfassung als besonderer Punkt der Tagesordnung schriftlich und fristgemäß angekündigt werden muß.

IX. Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann vor der Abstimmung den Wortlaut der Satzungsänderung, über die abgestimmt werden soll, mit einfacher Mehrheit abändern.

X. Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzung. Sie kann auf Antrag des Vorstandes oder einer Gruppe von mindestens 10 Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Ergeben sich z. B. durch Satzungsänderung Widersprüche zwischen Satzung und Geschäftsordnung, so tritt die Geschäftsordnung insoweit außer Kraft, bis der Widerspruch durch Änderung der Geschäftsordnung beseitigt ist.