Satzung der Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie e.V. (VAAM)

§ 1 Name, Sitz, Zweck
1. Die Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie hat ihren Sitz in Göttingen. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Zusatz e. V.

2. Die Vereinigung hat die Aufgabe, die wissenschaftliche Kommunikation unter den in Forschung, Lehre und Praxis tätigen Mikrobiologen und interessierten Wissenschaftlern der Nachbardisziplinen zu intensivieren sowie die Ausbildung junger Berufskollegen und -kolleginnen zu fördern, insbesondere durch die Verleihung von Promotions- und Forschungspreisen. Jährlich wird mindestens eine Tagung mit wissenschaftlichem Programm abgehalten, bei der die aktive Teilnahme von Studierenden durch Reisebeihilfen unterstützt wird.

3. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einkünfte und Vermögen dürfen nur für diesen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitglieder

1. Die Vereinigung hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) studentische Mitglieder
c) assoziierte Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder können in der Regel ein Amt im Präsidium oder Beirat bekleiden.

2. Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann jeder werden, der ein wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium abgeschlossen hat und bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet eine vom Präsidium benannte sachkundige Person.

3. Als studentische Mitglieder können aufgenommen werden: Studierende der Biologie und der Nachbardisziplinen sowie auf begründetem Antrag auch technische Mitarbeiter im Fachgebiet Mikrobiologie, die sich in einer Weiterbildungsphase befinden. Über die Aufnahme entscheidet eine vom Präsidium benannte sachkundige Person.

4. Juristische Personen, die die Ziele der Vereinigung unterstützen, können assoziierte Mitglieder werden. Der Antrag auf Aufnahme muß beim Präsidium gestellt werden, der auch über die Aufnahme entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft erlischt - außer durch Tod - durch Austrittserklärung zum Ende des Jahres, wenn die Erklärung mindestens drei Monate vorher im Sekretariat oder in der Geschäftsstelle eingegangen ist. Sie erlischt auch bei Versäumnis der Beitragszahlung um mindestens ein Jahr, sofern ergebnislos gemahnt wurde. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß. Den Ausschluß eines Mitgliedes kann das Präsidium auf begründeten Antrag beschließen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen der Vereinigung geschädigt hat. Der Beschluß bedarf, um wirksam zu werden, einer Bestätigung durch den Beirat. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 3 Präsidium
1. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal fünf Personen, nämlich erstens dem Präsidenten, zweitens dem 1. Vizepräsidenten, drittens dem 2. Vizepräsidenten, viertens dem Schriftführer, fünftens dem Schatzmeister. Die beiden letzten Ämter können von einer Person wahrgenommen werden, die dann nur eine Stimme hat. Das Amt des 2. Vizepräsidenten übernimmt im Regelfall der bisherige Präsident. Die Stimme des Präsidenten entscheidet bei Stimmengleichheit. Der Präsident, der 1. Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, zum Präsidenten in unmittelbarer Folge jedoch nur einmal. Zur Wahl des Präsidiums legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Vorschlag vor. Weitere Vorschläge zur Wahl des Präsidiums können auch von Mitgliedern gemacht werden. Jeder dieser Vorschläge muß von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben sein.

2. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Schatzmeister vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert werden, sie kann aber auch auf andere Personen des Präsidiums ausgedehnt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

3. Der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Wenn er verhindert ist, wird er durch einen Vizepräsidenten vertreten.

4. Der Schatzmeister zieht die Beiträge der Mitglieder ein, verwaltet das Vermögen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

5. Das Präsidium legt die Beiträge von assoziierten Mitgliedern fest; ebenso kann das Präsidium in zuvor definierten Fällen Ermäßigungen gewähren.

6. Die Tagungen werden im allgemeinen von den örtlichen Fachvertretern ausgerichtet. Das Präsidium kann mit der Durchführung von Tagungen auch einzelne Mitglieder der Vereinigung beauftragen.

§ 4 Beirat und Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und dem Beirat.

2. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern der Vereinigung, die verschiedene Fachrichtungen der Mikrobiologie vertreten.

3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung schriftlich auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann des Präsidium bis zu drei weitere Personen in den Beirat berufen und entscheiden, ob diesen außer ihrem Sitz auch ein Stimmrecht zustehen soll. Für die Berufung ist die Mitgliedschaft in der Vereinigung nicht erforderlich. Zu den Sitzungen des Vorstands werden die gewählten Sprecher der bestehenden Fachgruppen bzw. deren Vertreter eingeladen. Der Vorstand regelt zuvor das Stimmrecht.

5. Der Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Satzung vorbehalten sind und vom Präsidium vorgelegt werden, vorbehaltlich der in den §§ 5 und 6 genannten Rechte der Mitgliederversammlung. Zu seinen Obliegenheiten gehören insbesondere

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr
b) Bewilligung außerordentlicher Ausgaben
c) Festsetzung von Ort und Zeit der Tagungen
d) Bestellung der Rechnungsprüfer.

Der Vorstand tagt auf schriftliche Einladung jährlich mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der satzungsmäßig vorhandenen Stimmen vertreten ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. In dringenden Fällen kann der Präsident eine schriftliche Abstimmung des Vorstands mit zweiwöchiger Entschließungsfrist herbeiführen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist hierbei die Hälfte aller satzungsmäßig vorhandenen Stimmen erforderlich. Über die Verhandlungen des Vorstands wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Vereinigung hält im Allgemeinen jährlich eine Mitgliederversammlung ab, die mit der einer Tagung verbunden werden kann. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer in Abstimmung mit dem Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher in der Mitgliederzeitschrift oder in elektronischer oder schriftlicher Form.

2. Sämtliche Mitglieder der Vereinigung sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegen, wählt den Vorstand und entscheidet über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Sie beschließt über Beiträge der ordentlichen und studentischen Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Umlagen für befristete Sonderaufwendungen beschließen.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Geschäftsordnung
1. Die Satzung kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung dürfen mit der Satzung nicht in Widerspruch stehen.

2. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen; über Änderungsanträge, die entweder vom Vorstand oder von einer Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern einzubringen sind, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen hat. Die Auflösung der Vereinigung bedarf einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder der Vereinigung.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es für den im § 1 genannten Zweck verwendet. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium, nachdem es die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt hat.

Änderungen eingetragen am 16. Juli 2013 vom Amtsgericht Göttingen.